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   OLG Karlsruhe, 16.10.2008 - 2 Ws 253/08   

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OLG Karlsruhe, 16.10.2008 - 2 Ws 253/08 (https://dejure.org/2008,20423)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.10.2008 - 2 Ws 253/08 (https://dejure.org/2008,20423)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16. Oktober 2008 - 2 Ws 253/08 (https://dejure.org/2008,20423)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Maßstab für Lockerungen eines in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten im Rahmen der Vollzugsplanfortschreibung

  • Judicialis

    StVollzG § 7 Abs. 2; ; StVollzG § 11 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 7 Abs. 2; StVollzG § 11 Abs. 2
    Vollzugsplanfortschreibung bei mehr als 10 Jahre andauernder Sicherungsverwahrung; Beurteilungsmaßstab der Vollzugsbehörde bei der Prüfung der Flucht- oder Missbrauchsgefahr im Hinblick auf Vollzugslockerungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 396 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 03.07.2006 - 2 BvR 1383/03

    Anfechtung der Feststellung zur Nichteignung für Vollzugslockerungen; effektiver

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.10.2008 - 2 Ws 253/08
    Der Vollzugsplan als zentrales Element des auf die Resozialisierung des Gefangenen ausgerichteten Strafvollzugs dient der Konkretisierung des in § 2 StVollzG formulierten Vollzugsziels im Blick auf den einzelnen Gefangenen und bildet den Orientierungsrahmen zum Behandlungsablauf (BVerfG StraFo 2006, 429).

    Dabei können der auf seine Rechtsfehlerfreiheit zu überprüfende, in § 7 StVollzG geregelte Vollzugsplan wie seine Fortschreibungen insgesamt, aber auch einzelne, an den jeweiligen Vorgaben des Strafvollzugsgesetzes zu messende Regelungen Gegenstand eines Antrags nach § 109 StVollzG sein (BVerfG NStZ 1993, 301; StraFo 2006, 429; 512).

    Entsprechend ist die Lockerungsplanung daraufhin zu überprüfen, ob konkrete Entscheidungen über beantragte Vollzugslockerungen (§ 11 StVollzG) oder etwaige lockerungsbezogene Lücken oder Inhalte des Vollzugsplans (§ 7 Abs. 2 Nr. 7 StVollzG), der sich nicht oder nur unzureichend mit einer Lockerungsplanung befasst, den Gefangenen in seinen Rechten verletzen (vgl. BVerfG StraFo 2006, 429).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.10.2008 - 2 Ws 253/08
    Danach besteht ein Regel-Ausnahmeverhältnis, indem regelmäßig Erledigung angeordnet und nur ausnahmsweise die Fortsetzung der Vollstreckung gestattet wird, wenn nach Überzeugung des Gerichts konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte für eine andauernde Gefährlichkeit des Verurteilten sprechen (BVerfG NJW 2004, 739).

    Doch kann sich für die Vollstreckungsgerichte bei unzureichend begründeter Versagung von Vollzugslockerungen durch die Vollzugsbehörde von Verfassungs wegen die Notwendigkeit ergeben, ggf. eine Erledigung der Maßregel auch ohne vorherige Lockerungserprobung aussprechen zu müssen (vgl. BVerfG NJW 2004, 739).

  • BGH, 22.12.1981 - 5 AR (Vs) 32/81

    Strafvollzug - Urlaub - Vollzugsbehörde - Beurteilungsspielraum -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.10.2008 - 2 Ws 253/08
    Die Frage eines erwarteten Lockerungsmissbrauchs unterliegt der Einschätzungsprärogative der Justizvollzugsanstalt (vgl. BGHSt 30, 320; OLG Karlsruhe StV 2002, 34).

    Die gerichtliche Kontrolle ihrer Beurteilung beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Justizvollzugsbehörde ihrer Entschließung den richtigen Maßstab für die Annahme von Flucht- oder Missbrauchsgefahr zugrundegelegt, den Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt und die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums eingehalten hat (vgl. BGHSt 30, 320; OLG Karlsruhe ZfStrVollstr 1983, 181).

  • OLG Karlsruhe, 23.07.2001 - 3 Ws 50/01
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.10.2008 - 2 Ws 253/08
    Ist Maßstab für das Vorliegen einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr bei Gewährung einer konkret beantragten Lockerungsmaßnahme, ob zu befürchten ist, der Verurteilte werde gerade die beantragte Lockerung zu Straftaten oder zur Flucht missbrauchen (OLG Karlsruhe StV 2002, 34; vgl. auch OLG Celle StV 2000, 572), so stellt sich bei der allgemeinen Lockerungsplanung im Rahmen der Vollzugsplanfortschreibung - soweit Flucht- bzw. Missbrauchsgefahr nicht evident jegliche Lockerung verbieten - die Frage, wie ein - möglicherweise gestuftes - Programm im Ermessen der Anstalt stehender Lockerungen mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit in Einklang zu bringen ist.

    Die Frage eines erwarteten Lockerungsmissbrauchs unterliegt der Einschätzungsprärogative der Justizvollzugsanstalt (vgl. BGHSt 30, 320; OLG Karlsruhe StV 2002, 34).

  • BVerfG, 13.12.1997 - 2 BvR 1404/96

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Lockerungen im Strafvollzug

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.10.2008 - 2 Ws 253/08
    Denn sie nennt keine näheren Anhaltspunkte in der Person des Gefangenen, die geeignet wären, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr, die jegliche Lockerungen verbietet, zu konkretisieren (vgl. BVerfG NJW 98, 1133; NStZ-RR 1998, 121, beide m.w.N., st. Rechtsprechung).
  • OLG Celle, 19.04.2000 - 1 Ws 77/00
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.10.2008 - 2 Ws 253/08
    Ist Maßstab für das Vorliegen einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr bei Gewährung einer konkret beantragten Lockerungsmaßnahme, ob zu befürchten ist, der Verurteilte werde gerade die beantragte Lockerung zu Straftaten oder zur Flucht missbrauchen (OLG Karlsruhe StV 2002, 34; vgl. auch OLG Celle StV 2000, 572), so stellt sich bei der allgemeinen Lockerungsplanung im Rahmen der Vollzugsplanfortschreibung - soweit Flucht- bzw. Missbrauchsgefahr nicht evident jegliche Lockerung verbieten - die Frage, wie ein - möglicherweise gestuftes - Programm im Ermessen der Anstalt stehender Lockerungen mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit in Einklang zu bringen ist.
  • BVerfG, 16.02.1993 - 2 BvR 594/92

    Effektivität des Rechtsschutzes bei Überprüfung eines Vollzugplans

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.10.2008 - 2 Ws 253/08
    Dabei können der auf seine Rechtsfehlerfreiheit zu überprüfende, in § 7 StVollzG geregelte Vollzugsplan wie seine Fortschreibungen insgesamt, aber auch einzelne, an den jeweiligen Vorgaben des Strafvollzugsgesetzes zu messende Regelungen Gegenstand eines Antrags nach § 109 StVollzG sein (BVerfG NStZ 1993, 301; StraFo 2006, 429; 512).
  • OLG Karlsruhe, 25.06.2004 - 3 Ws 3/04

    Strafvollzug: Anfechtung der Nichtgewährung von Vollzugslockerungen;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.10.2008 - 2 Ws 253/08
    Bei der nach § 11 Abs. 2 StVollzG zu treffenden Entscheidung über konkret beantragte Lockerungen wie bei der an § 7 Abs. 2 Nr. 7 StVollzG auszurichtenden Lockerungsplanung im Rahmen der Fortschreibung des Vollzugsplans muss die entscheidende Vollzugsbehörde die Flucht- und Missbrauchsgefahr prüfen (OLG Karlsruhe Justiz 2004, 495), deren Beurteilung sich im Rahmen der bei der Vollzugsplanung allgemein zu prüfenden Lockerungseignung allerdings anders darstellen kann als hinsichtlich einer konkret beantragten Lockerungsmaßnahme.
  • BVerfG, 12.11.1997 - 2 BvR 615/97

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Lockerungen im Strafvollzug

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.10.2008 - 2 Ws 253/08
    Denn sie nennt keine näheren Anhaltspunkte in der Person des Gefangenen, die geeignet wären, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr, die jegliche Lockerungen verbietet, zu konkretisieren (vgl. BVerfG NJW 98, 1133; NStZ-RR 1998, 121, beide m.w.N., st. Rechtsprechung).
  • KG, 08.06.2009 - 2 Ws 20/09

    Vollzugslockerungen: Anforderungen an die Begründung einer Flucht- bzw.

    b) Ebenso ist entschieden, in welchem Umfang die Nachprüfung des gesamten Vollzugsplanes zulässig ist (vgl. BVerfG StraFO 2006, 429; OLG Karlsruhe StraFo 2009, 169; Senat, Beschlüsse vom 15. März 2007 - 2 Ws 13-14/07 - und vom 9. Februar 2007 - 2/5 Ws 671/06 Vollz -); ferner, daß die lockerungsbezogenen Anteile des Vollzugsplans gesondert anfechtbar sind (vgl. BVerfG aaO; BVerfG NJW 1993, 3188; OLG Karlsruhe StraFo 2007, 39 = StV 2007, 200; Senat, Beschlüsse vom 19. Februar 2009 - 2 Ws 531/08 Vollz - und vom 2. Februar 2007 - 2 Ws 83/07 -).

    Hierzu gibt es ebenfalls bereits ausreichend Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. September 2008 - 2 BvR 719/08 - juris - StraFo 2006, 512; NStZ 1998, 430; OLG Karlsruhe StraFo 2009, 169; StraFo 2007, 519 - juris Rdn. 30 - HansOLG Hamburg StV 2005, 564; OLG Hamm StV 2000, 214; Senat, Beschluß vom 25. Juli 2007 - 2/5 Ws 333/06 -).

    Auch wenn sich in diesem Zusammenhang die fehlerhafte Feststellung der Mißbrauchsgefahr offensichtlich nicht ausgewirkt haben kann, mangelt es der Vollzugsplanfortschreibung insoweit auch daran, daß die Notwendigkeit einer abgestuften Lockerungsplanung (vgl. OLG Karlsruhe StraFo 2009, 169) überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurde.

    Die Flucht- und Mißbrauchsgefahr muß von der Vollzugsbehörde im Bezug auf gestufte, nach ihrem Ermessen auszuwählende Lockerungen beurteilt werden (vgl. OLG Karlsruhe StraFo 2009, 169, 170).

  • KG, 22.08.2011 - 2 Ws 258/11

    Effektiver Rechtsschutz bei "renitenter Strafvollzugsanstalt" ("Kampfansage an

    Welche Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit zu stellen sind, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben, des Freiheitsgrundrechts (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), des Resozialisierungsgrundsatzes sowie der Bedeutung des im Falle eines Rückfalls bedrohten Rechtsguts und des davon abhängigen Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit beantwortet werden (vgl. OLG Karlsruhe StraFo 2009, 169).
  • KG, 14.04.2010 - 2 Ws 8/10

    Planung des Strafvollzugs: Anforderungen an eine Fortschreibung unter Beachtung

    Welche Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit zu stellen sind, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben, des Freiheitsgrundrechts (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), des Resozialisierungsgrundsatzes sowie der Bedeutung des im Falle eines Rückfalls bedrohten Rechtsguts abhängigen Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit beantwortet (vgl. OLG Karlsruhe StraFo 2009, 169).
  • OLG Karlsruhe, 18.07.2016 - 2 Ws 211/16

    Maßregelvollzug: Ausschluss des Einkaufs alkoholfreien Bieres durch

    Das Justizministerium Baden-Württemberg ist als am Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß §§ 130, 111 Abs. 2 StVollzG beteiligte Aufsichtsbehörde befugt, die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer gemäß §§ 130, 116 Abs. 1 StVollzG selbst zu erheben (Senat, Beschluss vom 18.08.2005, 2 Ws 159/05; Beschluss vom 16.10.2008, 2 Ws 253/08; OLG Karlsruhe, NStZ 2003, 622, 623 m. w. N.).
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